Erwägungsgrund 1 32021D2312
Mit der Entscheidung 95/196/EG genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (im Folgenden „Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete“), die Finnland gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte im Hinblick auf eine Genehmigung nach Artikel 142 der Beitrittsakte angemeldet hatte. Die Entscheidung 95/196/EG wurde durch die Entscheidung K(2009) 3067 der Kommission vom 30. April 2009 ersetzt. Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss (EU) 2018/672 der Kommission ersetzt.