Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Finnland der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe berichten. Um die langfristigen Auswirkungen der Beihilfe besser beurteilen und die Höhe der Beihilfe als Sechsjahresdurchschnitt festlegen zu können, ist es angebracht, über die sozioökonomischen Auswirkungen der Beihilfe zu berichten und Jahresberichte mit den finanziellen und sonstigen Informationen vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die in vorliegendem Beschluss enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten…
Unbeschadet zusätzlicher besonderer Berichterstattungspflichten, die aufgrund eines mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 4…
Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Schweden der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe Bericht erstatten. Um die…
Finnland übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die…
Finnland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten…
Damit die Kommission die Befolgung ihrer Beschlüsse wirksam überwachen kann und ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der fortlaufenden Überprüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.