Erwägungsgrund 4 32021D2312
Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren sollte diese einzelstaatliche Beihilfe auf die Gebiete beschränkt werden, die nördlich des 62. Breitengrades liegen bzw. an diesen Breitengrad angrenzen und vergleichbare Klimabedingungen aufweisen, durch die eine landwirtschaftliche Tätigkeit besonders erschwert wird. Als maßgebliche Verwaltungseinheit sollte die Gemeinde (kunta) festgelegt werden; dies gilt auch für Gemeinden, die innerhalb dieser Gebiete von anderen Gemeinden umschlossen sind, selbst wenn sie nicht die gleichen Anforderungen erfüllen.