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Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Schweden der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe Bericht erstatten. Um die langfristigen Auswirkungen der Beihilfe besser beurteilen und die Höhe der Beihilfe als Mehrjahresdurchschnitt festlegen zu können, ist es angebracht, alle fünf Jahre über die sozioökonomischen Auswirkungen der Beihilfe zu berichten und Jahresberichte mit den finanziellen und sonstigen Informationen vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die in vorliegendem Beschluss enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.
Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Schweden der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe Bericht erstatten. Um die…
Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Finnland der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe berichten. Um die langfristigen…
Schweden übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die…
Schweden übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die…
Die Beihilfenkontrolle erfordert äußerst komplexe sachliche, rechtliche und wirtschaftliche Erwägungen verschiedener Ausprägung in einem sich ständig…
Deutschland wird der Kommission Folgendes übermitteln: — innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Kopie der für die Beihilfemaßnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.