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Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Schweden der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe Bericht erstatten. Um die langfristigen Auswirkungen der Beihilfe besser beurteilen und die Höhe der Beihilfe als Fünfjahresdurchschnitt festlegen zu können, ist es angebracht, alle fünf Jahre über die sozioökonomischen Auswirkungen der Beihilfe zu berichten und Jahresberichte mit den finanziellen und sonstigen die Umsetzung betreffenden Informationen vorzulegen, damit gewährleistet ist, dass die in dem vorliegendem Beschluss enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.
Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Finnland der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe berichten. Um die langfristigen…
Schweden übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die…
Auf der Grundlage der Informationen über die Beihilferegelung gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung des nationalen und europäischen Kontexts der…
Deutschland wird der Kommission Folgendes übermitteln: — innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Kopie der für die Beihilfemaßnahme…
Erstmals binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre sollten die Mitgliedstaaten zuverlässige jährliche Statistiken…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.