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Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Aktivität in den nördlichen Gebieten Finnlands zu erhalten, darf jedoch nicht zu einer Gesamtbeihilfe führen, die über das Stützungsniveau während eines Referenzzeitraums vor dem Beitritt hinausgeht. Deshalb müssen bei der Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags gemäß dem genannten Artikel Einkommensbeihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2020 sollte der jährliche Beihilfehöchstbetrag auf 574,5 Mio. EUR als Durchschnittswert über einen Zeitraum von sechs Jahren vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 festgesetzt werden.
Der Höchstbetrag der Beihilfe der Union wird entsprechend Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.…
der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2027 nicht mehr als 67 % der 2022 gewährten Beihilfe beträgt und
Auf der Grundlage von Daten aus dem Jahre 2017 und unter Berücksichtigung der Fünfjahresberichte gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte sollte der…
Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten…
Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 nationale Stützungen zu zahlen.…
Der durchschnittliche jährliche Beihilfehöchstbetrag sollte auf die Beihilfekategorien Tierhaltung, pflanzliche Erzeugung und sonstige Beihilfen für nördliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.