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Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten Schwedens zu erhalten, darf jedoch nicht zu einer Gesamtstützung führen, die über dem Stützungsniveau während eines zu bestimmenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt liegt. Um eine Stützung gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte unter Berücksichtigung der derzeitigen Produktionskosten auf einem angemessenen Niveau zu gewähren, das über das Stützungsniveau während des bestimmten Referenzzeitraums nicht hinausgeht, ist es angemessen, bei der Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags gemäß dem genannten Artikel der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in den Jahren 1993 bis 2022 in Schweden Rechnung zu tragen.
Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten…
Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Aktivität in den nördlichen Gebieten…
Gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in…
Gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in…
Gemäß Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in…
Damit auf die Schwankungen der landwirtschaftlichen Erzeugerpreise rasch reagiert werden kann und landwirtschaftliche Tätigkeiten in den nördlichen Gebieten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.