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Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 nationale Stützungen zu zahlen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung der GAP-Reform und angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Agrarsektors in Südfinnland und der Tatsache, dass die Erzeuger daher immer noch besondere Stützung benötigen, sind Integrationsmaßnahmen angemessen, gemäß denen Finnland in Übereinstimmung mit Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Kommission befugt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in Südfinnland nationale Beihilfen zu gewähren. Einkommensbeihilfen sollten über den gesamten Zeitraum schrittweise verringert werden und bis 2020 30% der im Jahr 2013 gewährten Beträge nicht übersteigen.
der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2027 nicht mehr als 67 % der 2022 gewährten Beihilfe beträgt und
Der Höchstbetrag der Beihilfe der Union wird entsprechend Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 214a Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in…
Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2013 zu gewähren, beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den…
Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von…
Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.