Art. 2 32025D0490BESCHLUSS (EU) 2025/490 DES RATES vom 18. Februar 2025 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen
Der Präsident des Rates hinterlegt die im Übereinkommen und in jedem der dazugehörighen Protokollen vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union.
Art. 2 32011D0739BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2011/739/EU)
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen Union die Hinterlegung der in Artikel 3 des Abkommens vorgesehenen Genehmigungsurkunde…
Art. 2 32018D0889BESCHLUSS (EU) 2018/889 DES RATES vom 4. Juni 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 23 des Übereinkommens zu…
Art. 2 32011D0818BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (2011/818/EU)
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die Hinterlegung der im Abkommen vorgesehenen Genehmigungsurkunde durchzuführen,…
Art. 2 32018D0760BESCHLUSS (EU) 2018/760 DES RATES vom 14. Mai 2018 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die im Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen .