Erwägungsgrund 1 32021D0270
Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/104 wurde das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 24. November 2017 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet.