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Vor der Einführung des Euro hatte Frankreich mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union économique et monétaire ouest-africaine, UEMOA), der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire de l’Afrique Centrale, CEMAC) und den Komoren Vereinbarungen über Wechselkursfragen getroffen, die die Konvertierbarkeit des CFA-Franc und des Komoren-Franc in französische Franc zu einer festen Parität garantieren sollten. Nach der Ersetzung des französischen Franc durch den Euro am 1. Januar 1999 ermächtigte der Rat Frankreich, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vereinbarungen (im Folgenden „gegenwärtige Vereinbarungen“) gemäß dem in der Entscheidung 98/683/EG festgelegten Rahmen fortzuführen.
Die Ersetzung der gegenwärtigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen zwischen Frankreich und der UEMOA, der CEMAC und den Komoren fällt nicht unter die Artikel…
Die Artikel 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 Die zuständigen französischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den…
Frankreich sollte ermächtigt werden, die gegenwärtigen Vereinbarungen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren zu ersetzen. Im Einklang mit der Entscheidung…
Frankreich und die UEMOA-Staaten sind dabei, die gegenwärtige Vereinbarung vom 4. Dezember 1973 zwischen ihnen durch eine neue Vereinbarung über die…
Am 13. April 2011 hat der Rat die Kommission ermächtigt, eine Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro trat der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.