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Die Artikel 4 und 5 der Entscheidung 98/683/EG geben verschiedene Verfahren vor, nach denen Frankreich Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln und abschließen kann, je nachdem, ob die Natur oder der Geltungsbereich dieser Vereinbarungen geändert wird oder nicht.
Die Französische Republik wird ferner ermächtigt, nach dem in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren weitere Änderungen der…
Frankreich sollte ermächtigt werden, die gegenwärtigen Vereinbarungen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren zu ersetzen. Im Einklang mit der Entscheidung…
Die Artikel 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 Die zuständigen französischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den…
Zur Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/796 und der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU)…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung, in…
Die Ersetzung der gegenwärtigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen zwischen Frankreich und der UEMOA, der CEMAC und den Komoren fällt nicht unter die Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.