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Gemäß Artikel 10 AETR wird ein Fahrtenschreiber, der in Bezug auf Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, so betrachtet, als erfülle er die Bestimmungen des AETR. Artikel 10 AETR sollte geändert werden, um eine Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber aufzunehmen, der ab dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 1C des Anhangs zum AETR als mit den Anforderungen des AETR konform erachtet werden sollte.
Auf Grund des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß Artikel 10 des AETR wird ein Fahrtenschreiber, dessen Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, als mit den…
Die technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber, die als Anlage 1C des Anhangs zum AETR aufgenommen werden sollen, sollten auf der…
Es liegt im Interesse der Union, den Entscheidungsprozess im Rahmen des AETR in Bezug auf Kontrollgeräte, einschließlich digitaler Fahrtenschreiber, zu ändern,…
Das Formular des Bauartgenehmigungsbogens gemäß Anlage 2 Kapitel III des Anhangs zum AETR sollte so geändert werden, dass es auch für die Genehmigung von…
Der Bauartgenehmigungsbogen für digitale Fahrtenschreiber gemäß Anlage 2 zum Anhang des AETR sollte so geändert werden, dass er auch für die Genehmigung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.