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Die technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber, die als Anlage 1C des Anhangs zum AETR aufgenommen werden sollen, sollten auf der Grundlage der Spezifikationen entwickelt werden, die der Sachverständigengruppe zum AETR im Namen der Union am 8. April 2020 vorgelegt wurden, sowie auf der Grundlage der Spezifikationen, die die Kommission 2021 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates annehmen wird.
Gemäß Artikel 10 AETR wird ein Fahrtenschreiber, der in Bezug auf Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, so…
Die Sachverständigengruppe zum AETR wird auf ihrer geplanten 25. Sitzung im Februar 2021 und der Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE auf seiner geplanten…
Es liegt im Interesse der Union, den Entscheidungsprozess im Rahmen des AETR in Bezug auf Kontrollgeräte, einschließlich digitaler Fahrtenschreiber, zu ändern,…
Artikel 13 AETR, der die Übergangsbestimmungen betrifft, sollte dahin gehend geändert werden, dass das genaue Datum für die Umsetzung der Bestimmungen über den…
Gemäß Artikel 10 des AETR wird ein Fahrtenschreiber, dessen Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, als mit den…
Der intelligente Fahrtenschreiber 2 ist in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens definiert. Gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.