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Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme der nachfolgend aufgeführten optionalen Bestandteile in die Endverbleibsbescheinigung gemäß Artikel 4 vorschreiben:
eine Zusage des Endverwenders, im Falle des Verlusts oder des Diebstahls der von der Endverbleibsbescheinigung erfassten Güter an den Ausfuhrmitgliedstaat zu melden,
eine Zusage des Endverwenders, den Erhalt der von der Endverbleibsbescheinigung erfassten Güter unter Angabe der genauen Menge zu bestätigen,
eine Zusage des Endverwenders, Vertretern des Ausfuhrmitgliedstaats nach erfolgter Lieferung eine Überprüfung vor Ort der ausgeführten Güter zu gestatten, einschließlich der Einzelheiten zum Ablauf solcher Kontrollbesuche,
Zusicherungen seitens des Endverwenders, durch die nachgewiesen wird, dass er über die zu einer sicheren und nachhaltigen Waffen- und Munitionsverwaltung erforderlichen Kapazitäten, einschließlich seiner Kapazitäten für die sichere und nachhaltige Verwaltung der Lagerbestände, denen die Güter zugeführt werden, verfügt;
eine Zusage des Endverwenders, überschüssige Militärgüter unbrauchbar zu machen, einschließlich:
einer „Neu ersetzt alt“-Zusage, alte Güter, die von den eingeführten Güter ersetzt werden, zu vernichten und/oder
einer „Vernichtung nach Unbrauchbarmachung“-Zusage, eingeführte Güter nach ihrer Unbrauchbarmachung zu vernichten.
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