Erwägungsgrund 7 32021D0038
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Hierzu berücksichtigt der Rat unter anderem seine Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und die Verordnungen (EU) Nr. 258/2012 und (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates.