Erwägungsgrund 1 32021D0416
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Januar 2011 in Kraft.