Erwägungsgrund 3 32021D0416
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens sind die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen nach Möglichkeit ab dem 15. März 2021 im Einklang mit den internen Verfahren der Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, wenn die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass die Änderungen des Abkommens und die Änderungen des Unionsrechts zeitgleich anwendbar werden. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem ersten Release des Einfuhrkontrollsystems 2 zusammen, an dem sich die Schweiz beteiligen wird.