Erwägungsgrund 2 32021D0416
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 kann der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) durch Beschluss bei seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels Kapitel III sowie die Anhänge des Abkommens abändern.