Art. 1 Nr. 12 32019R2155Der folgende Artikel 17a wird eingefügt: „Artikel 17a Übergangsbestimmungen für den Gebührenzeitraum 2020 (1) Die jährliche Aufsichtsgebühr, die für jedes…
Erwägungsgrund 9 32019R2155Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Gebührenzeitraum 2020 aus dem Grund vorzusehen, dass dieses Jahr den ersten Gebührenzeitraum…
Anhang 1 32021D0490BESCHLUSS (EU) 2021/490 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. März 2021 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020 (EZB/2021/8)
(EUR) Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende…
Erwägungsgrund 5 32019D0010BESCHLUSS (EU) 2019/685 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. April 2019 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019 (EZB/2019/10)
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht…
Art. 12 Abs. 2 32025D1771BESCHLUSS (EU) 2025/1771 DER KOMMISSION vom 8. September 2025 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/2152 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 3 gelten nicht für die in dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr erhobenen Gebühren.