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Die Mitglieder des Primärhändlernetzes verpflichten sich zu Folgendem:
Erwerb eines gewichteten Durchschnitts von mindestens 0,05 % des von der Union und/oder von der Euratom auf halbjährlicher Basis gemäß Teil A des Anhangs versteigerten Volumens;
Erfüllung der Pflicht, der Kommission monatlich das gehandelte Volumen an Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen gemäß dem vom Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Europäischen Union für die Märkte für EU-Staatsanleihen festgelegten harmonisierten Berichtsformat für den Handel auf dem europäischen Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel ordnungsgemäß, rechtzeitig und umfassend zu melden. Die Qualität der Berichterstattung wird regelmäßig geprüft und die Ergebnisse werden dem interessierten Primärhändler mitgeteilt. Der Primärhändler wird benachrichtigt, wenn die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind;
Vorlage einer unterzeichneten Kopie der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Primärhändler der Europäischen Union“ („AGB“);
Sicherstellung, dass die Handelsermächtigungen, die ihr Handelspersonal erhalten hat, vierteljährlich überprüft werden und Gültigkeit haben;
Einhaltung der Marktpraktiken und -ethik, insbesondere
müssen Primärhändler die Wohlverhaltensregeln und die höchsten Standards der Marktpraxis einhalten, die für ihre Geschäftstätigkeit im Bereich festverzinsliche auf EUR lautende Wertpapiere gelten;
wird die Kommission das Verhalten der Primärhändler während der Ausführung syndizierter Transaktionen und anderer Schuldenmanagementtätigkeiten im Hinblick auf Bereitschaft, Marktneutralität sowie ordnungsgemäße und effiziente Ausführung bewerten;
unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich über alle Verfahren, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreditinstitut oder als Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii eingeleitet hat. Jeder Primärhändler unterrichtet die Kommission über jedwede infolge solcher Verfahren getroffene Maßnahme oder Entscheidung;
unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich, wenn der Primärhändler oder eines seiner verbundenen Unternehmen strafrechtlich verurteilt wurde, einschließlich wegen Steuerhinterziehung, oder gegen sie Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen verhängt wurden oder sie von einem Industrieverband in einem Mitgliedstaat suspendiert oder ausgeschlossen wurden;
wenden die Primärhändler und ihre verbundenen Unternehmen im Einklang mit den auf nationaler und Unionsebene geltenden Gesetzen und Vorschriften Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an. Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest oder verhängt sie Sanktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so teilen die Primärhändler dies der Kommission unverzüglich mit und berichten über ihre Abhilfemaßnahmen;
stellt der Primärhändler sicher, dass keine Transaktionen im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom getätigt werden, an denen eine Gegenpartei beteiligt ist, die in einem Land eingetragen oder niedergelassen ist, das in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko eingestuft und in der Delegierten Verordnung (EU) 1675/2016 angeführt ist, oder das die auf Unions- oder internationaler Ebene vereinbarten Steuerstandards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhält oder gegen Sanktionsregelungen, insbesondere restriktive Maßnahmen nach Artikel 215 AEUV, verstößt;
Einhaltung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle von der Kommission erhaltenen Informationen.
die Einhaltung der Handelspflichten nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
Sobald Primärhändler ins Primärhändlernetz aufgenommen worden sind, sollten sie den Titel „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ führen und…
Außerdem sollten die Primärhändler die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beteiligung am Primärhändlernetz einhalten, insbesondere die Rechte, Zusagen und…
die Pflichten für die Dauer der Beteiligung am Primärhändlernetz im Detail festgelegt,
unbeschadet des Kapitels 3 für Schuldenmanagementtätigkeiten zugelassen zu werden, die Folgendes umfassen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.