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Die Mitgliedschaft des Primärhändlers im Primärhändlernetz kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden: Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung der Aussetzung aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Aussetzungsentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den nicht konformen Primärhändler wirksam. Die Aussetzung kann auf Antrag des Primärhändlers, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, aufgehoben werden. Der Primärhändler legt ausreichende Nachweise dafür vor, dass entweder das Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht mehr anhängig ist und keine Sanktion gleich welcher Art gegen den Händler, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, verhängt wurde oder dass das Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht mehr anhängig ist und nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in dem Netz oder der Teilnahme am Mechanismus nach Artikel 4 Buchstabe c geführt hat. Die vorgelegten Nachweise werden geprüft und die Entscheidung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung gefasst.
Einleitung eines in Artikel 5 Buchstabe e Ziffer iii genannten Verfahrens gegen einen Primärhändler;
Einleitung eines Verfahrens, das zur Beendigung der Mitgliedschaft im Netz oder der Teilnahme am in Artikel 4 Buchstabe c genannten Mechanismus führen kann.
Primärhändler werden in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen:
der Primärhändler erfüllt nicht mehr alle der in Artikel 4 genannten Bedingungen;
der Primärhändler ist von einem Ausschluss gemäß den Artikeln 135 bis 142 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betroffen.
Für den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz in den in Absatz 2 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:
Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen;
die Ausschlussentscheidung wird dem Primärhändler mitgeteilt. Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam.
Primärhändler können in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen werden:
Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5;
Begehung eines in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Verstoßes, der durch eine bestandskräftige Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde festgestellt wurde;
Fassung einer bestandskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde infolge eines Verfahrens nach Artikel 5 Buchstabe e Ziffer v oder im Zusammenhang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Nichteinhaltung des Artikels 5 Buchstabe e Ziffer vi oder
Offenlegung von Informationen, die nach Artikel 5 Buchstabe f der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
In den in Absatz 4 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:
Der betreffende Primärhändler erhält eine Mitteilung, in der das Vorliegen der Nichteinhaltung begründet und eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung beim Primärhändler gesetzt wird.
Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen erhält der Primärhändler eine Abmahnung, in der er aufgefordert wird, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der einschlägigen Kriterien und/oder Pflichten wiederherzustellen und/oder sicherzustellen.
Der Primärhändler teilt innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht kürzer ist als eine Woche ab dem Datum des Eingangs der Abmahnung, die Korrekturmaßnahmen mit, die er zu ergreifen beabsichtigt.
Wurden innerhalb der in Buchstabe c genannten Frist keine Informationen übermittelt, so erhält der Primärhändler eine zweite Abmahnung, in der er aufgefordert wird, die in Buchstabe b genannten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Buchstabe c gilt entsprechend.
Der Primärhändler weist innerhalb einer gesetzten Frist, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Abmahnung nach Buchstabe b beträgt, hinreichend nach, dass die Korrekturmaßnahmen durchgeführt wurden. Werden keine oder nur unzureichende Nachweise vorgelegt, so wird eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses an den Primärhändler gerichtet, der darin aufgefordert wird, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen kann die Entscheidung getroffen werden, den nicht konformen Primärhändler aus dem Primärhändlernetz auszuschließen.
Die Entscheidungen über den Ausschluss sind mit Gründen zu versehen.
Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam.
Die Aussetzung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1, der Ausschluss von der Mitgliedschaft gemäß den Absätzen 2 bis 6 und die Kündigung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz gemäß Artikel 7 Buchstabe e haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des betreffenden Primärhändlers in Bezug auf Verträge, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem der Ausschluss, die Aussetzung oder die Kündigung wirksam wurden.
Die Aussetzung führt nicht zur Aussetzung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstabe f und nach Artikel 14. KAPITEL 5 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
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die Regeln und Verfahren für die Aussetzung der Mitgliedschaft, die Aufhebung dieser Aussetzung und den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz im Detail…
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Mit diesem Beschluss wird das Primärhändlernetz eingerichtet sowie die Zulassungskriterien und Verfahrensvorschriften für die Auswahl seiner Mitglieder und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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