Erwägungsgrund 1 32021D0660
Mit dem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission in der zuletzt durch den Beschluss (EU) 2020/1573 geänderten Fassung wird eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, bis zum 30. April 2021 gewährt.