Erwägungsgrund 4 32021D0660
Entsprechend sollte auch die Frist für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die sich aus dem Beschluss (EU) 2020/491 ergebenden Verpflichtungen verlängert werden.
Entsprechend sollte auch die Frist für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die sich aus dem Beschluss (EU) 2020/491 ergebenden Verpflichtungen verlängert werden.