Erwägungsgrund 3 32021D0660
Die Einfuhren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen Engpässe bestehen, zu gewähren. Handelsstatistiken für diese Waren zeigen, dass die entsprechenden Einfuhren zwar rückläufig, jedoch nach wie vor erheblich sind. Ungeachtet des Beginns der Impfungen in allen Mitgliedstaaten und einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus, stellt die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Da die Mitgliedstaaten immer noch über Versorgungsengpässe bei Waren berichten, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, ist es notwendig, die in dem Beschluss (EU) 2020/491 vorgesehene Geltungsdauer der Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer zu verlängern.