Erwägungsgrund 1 32021D0729
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) (systemically important payment systems – SIPS) festgelegt. SIPS-Betreiber, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS diese Anforderungen einhalten. Die für die Überwachung der SIPS benannten zuständigen Behörden müssen über ausreichende Ressourcen und Überwachungsbefugnisse verfügen. Hierzu gehört auch, dass die zuständige Behörde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Überwachung oder zur Verhinderung der Wiederholung dieser Nichteinhaltung anordnen kann. Der Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/33) wurde gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) erlassen und enthält detaillierte Vorschriften und Verfahren, nach denen SIPS-Betreibern Korrekturmaßnahmen angeordnet werden können.