Erwägungsgrund 2 32021D0729
Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wurde kürzlich geändert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen vorteilhaft sein kann, wenn die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch SIPS, welche die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung genannten Kriterien erfüllen, von zwei Zentralbanken des Eurosystems – d. h. einer nationalen Zentralbank und der EZB – als benannte zuständige Behörden überwacht wird. Auf diese Weise werden die Kenntnisse der betreffenden nationalen Zentralbank in Bezug auf das beaufsichtigte System sowie die bereits bestehende Beziehung genutzt und darüber hinaus wird die Rolle der EZB bei der Überwachung solcher SIPS anerkannt.