Erwägungsgrund 3 32021D0729
Der Beschluss (EU) 2017/2098 (EZB/2017/33) sollte daher geändert werden, um das Verfahren zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen klarzustellen, wenn zwei Zentralbanken des Eurosystems als zuständige Behörden für ein SIPS benannt werden, das die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Kriterien erfüllt.