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In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) (systemically important payment systems – SIPS) festgelegt. SIPS-Betreiber, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS diese Anforderungen einhalten. Die für die Überwachung der SIPS benannten zuständigen Behörden müssen über ausreichende Ressourcen und Überwachungsbefugnisse verfügen. Einige dieser Befugnisse sind in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) aufgeführt, auf deren Grundlage die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/25) erlassen hat, in dem das Verfahren und die Bedingungen für die Ausübung dieser Überwachungsbefugnisse durch die zuständigen Behörden im Einzelnen festgelegt sind.
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“…
Der EZB-Rat hat Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (SIPS) in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegt.
Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) berechtigt die EZB, Sanktionen gegen die Betreiber systemrelevanter…
Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme unter anderem durch die Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme. Insbesondere…
Der Beschluss (EU) 2019/1349 (EZB/2019/25) sollte daher geändert werden, um klarzustellen, wie die betreffenden Überwachungsbefugnisse auszuüben sind und welche…
Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wurde kürzlich geändert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es unter besonderen und außergewöhnlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.