Erwägungsgrund 10 32021D0749
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Norwegens an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. Anschließend wird der Projektkoordinator Norwegen im Namen der Projektmitglieder eine Einladung zur Teilnahme an dem Projekt übermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird sich Norwegen dem Projekt zu dem Termin anschließen, der in der zwischen den Projektmitgliedern und Norwegen zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird, und wird die Rechte und Pflichten haben, die in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 1 jenes Beschlusses festgelegt werden. Der Rat wird seine Aufsicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 führen und kann bei Eintreten der Umstände nach Artikel 6 Absätze 2 oder 3 des genannten Beschlusses weitere Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen treffen —