Erwägungsgrund 4 32021D0749
Am 12. Februar 2021 übermittelte das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ einen Antrag auf Teilnahme an diesem Projekt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses bewerteten daraufhin die Projektmitglieder auf der Grundlage der von Norwegen bereitgestellten Informationen, ob das Land die allgemeinen Bedingungen erfüllt.