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Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/695 werden die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates genannten Maßnahmen im Rahmen dieses Spezifischen Programms vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 jener Verordnung unter Aufwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv derselben Verordnung genannten Beträge durchgeführt. Diese zusätzlichen Mittel werden ausschließlich FuI-Maßnahmen zugewiesen, die auf die Bewältigung der Folgen von COVID-19, insbesondere seiner wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen, ausgerichtet sind. Innovativen KMU wird Vorrang eingeräumt, und ihrer Einbeziehung in Kooperationsprojekte im Rahmen von Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Die in Absatz 1 genannten Beträge werden vorläufig wie folgt aufgeteilt: KAPITEL II Durchführung und Programmplanung
25 % für das Cluster „Gesundheit“;
25 % für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“;
25 % für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;
25 % für den EIC.
durch einen Betrag von bis zu 312 500 000 000 EUR gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2020/2094 Preisen von 2018, der…
Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,52 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die…
0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung…
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1056;
12 830 000 000 EUR aus Rubrik 1 Cluster 2 „Europäische strategische Investitionen“ des MFR 2021-2027;
Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 10 000 000 000 EUR…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.