Erwägungsgrund 1 32021D0792
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 2018 in Kraft.