Beschluss (EU) 2021/792 des Rates vom 6. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für ökologische/biologische Erzeugnisse zu vertretenden Standpunkt
Mit Artikel 8 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt, der das Abkommen verwaltet und Beschlüsse annimmt, die für die Anwendung und das reibungslose Funktionieren des Abkommens erforderlich sind. Gemäß Absatz 5 dieses Artikels gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 2 32021D0792
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