Erwägungsgrund 3 32021D0837
Gemäß Artikel 44 Absatz 1 des ITTA von 2006 bleibt dieses Übereinkommen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft — bis zum 6. Dezember 2021 —, sofern der Internationale Tropenholzrat nicht durch besondere Abstimmung gemäß Artikel 12 beschließt, es zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 des ITTA von 2006 kann der Internationale Tropenholzrat es um zwei Zeiträume verlängern, und zwar um einen ersten Zeitraum von fünf Jahren und um einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.