Erwägungsgrund 3 32021D0924
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens übt der Internationale Kakaorat der Internationalen Kakao-Organisation (im Folgenden „Rat der ICCO“) alle Befugnisse aus und erfüllt oder sorgt für die Erfüllung aller Aufgaben, die für die Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind. Gemäß Artikel 62 Absatz 4 des Übereinkommens kann der Rat der ICCO einen Beschluss über die Verlängerung des Übereinkommens über sein derzeitiges Ablaufdatum hinaus um zwei Zeiträume, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten dürfen, d. h. bis zum 30. September 2024 für den ersten Zeitraum und bis zum 30. September 2026 für den zweiten Zeitraum, annehmen.