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Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens übt der Internationale Kakaorat der Internationalen Kakao-Organisation (im Folgenden „Rat der ICCO“) alle Befugnisse aus und erfüllt oder sorgt für die Erfüllung aller Aufgaben, die für die Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind. Gemäß Artikel 62 Absatz 4 des Übereinkommens kann der Rat der ICCO einen Beschluss über die Verlängerung des Übereinkommens über sein derzeitiges Ablaufdatum hinaus um zwei Zeiträume, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten dürfen, d. h. bis zum 30. September 2024 für den ersten Zeitraum und bis zum 30. September 2026 für den zweiten Zeitraum, annehmen.
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Kakaorat der Internationalen Kakao-Organisation bezüglich der Verlängerung des Internationalen…
Gemäß Artikel 63 Absätze 1 und 3 endet die Geltungsdauer des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 am 30. September 2008, sofern es nicht durch einen…
Gemäß Artikel 9 des ICA ist der Internationale Kaffeerat („ICC“) als höchste Instanz der Internationalen Kaffeeorganisation zuständig für die Erfüllung aller…
Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Zuckerrat ist befugt, gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens durch besondere Abstimmung…
Das Übereinkommen wurde ausgehandelt, um das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2001 (im Folgenden „Übereinkommen von 2001“) zu ersetzen, das bis zum 30.…
Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.