Erwägungsgrund 4 32022D0010
Der Beschluss der Vertragsparteien betrifft den Schutz der Umwelt, bei dem die Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt. Der Beschluss der Vertragsparteien fällt nicht in einen Bereich, der weitgehend von Unionsvorschriften über einen derartigen Schutz erfasst ist. Die Union beabsichtigt nicht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihre externe Zuständigkeit in Bereichen auszuüben, die von dem Beschluss der Vertragsparteien erfasst sind und für die ihre Zuständigkeit intern noch nicht ausgeübt wurde.