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Die Union sollte den Vorschlag der Russischen Föderation zur Änderung des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens nicht unterstützen. Eine Unterstützung würde ein langwieriges und aufwendiges Verhandlungsverfahren erfordern und es würde lange dauern, bevor eine solche Änderung in Kraft träte. Es erscheint unverhältnismäßig, ein solches Verfahren für eine Änderung einzuleiten, da die Ziele des Vorschlags durch andere Mittel erreicht werden könnten. Die Union sollte sich vielmehr gegenüber Initiativen aufgeschlossen zeigen und Initiativen vorlegen oder unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, das in Artikel 6 des Übereinkommens festgelegte Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifikation und Zustimmung zu verbessern, sofern solche Initiativen weiter gefasst sind als der der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von der Russischen Föderation vorgelegte Vorschlag, mit den allgemeinen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang stehen und keine Änderung des Übereinkommens erfordern —
Die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens sollten von der Union nicht unterstützt werden, da die…
Den Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX sollte die Union weiterhin unterstützen. Um zu einem Konsens über…
Die Union unterstützt nicht die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens.
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der…
Um die Billigung von Änderungen der Anhänge des Abkommens, die vom Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind, zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Union…
Eine etwaige Ablehnung des Vorschlags zur Änderung des Übereinkommens stünde dem Ziel der Union, das Übereinkommen zu modernisieren, entgegen und würde damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.