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Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung zu vertreten ist, besteht darin, den Vorschlag der Russischen Föderation, Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens zu ändern, nicht zu unterstützen.
Die Union legt auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eine Initiative vor oder unterstützt Initiativen anderer Vertragsparteien mit dem Ziel, das in Artikel 6 des Übereinkommens festgelegte Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifikation und Zustimmung zu verbessern, sofern diese Initiativen:
darauf ausgerichtet sind, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifikation und Zustimmung zu verbessern, indem sie die von Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrstaaten bei der Bearbeitung von Notifikationen festgestellten Verzögerungen und Probleme angehen, und sie die Digitalisierung des genannten Verfahrens fördern, sodass die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die im Einklang mit dem Übereinkommen erfolgt, ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt werden kann,
keiner Änderung des Übereinkommens bedürfen;
zur umweltgerechten Abfallbewirtschaftung und zum Übergang zu einer globalen Kreislaufwirtschaft beitragen; und
zur ordnungsgemäßen Einsetzung der im Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmechanismen und diesbezüglich zur Rechtssicherheit beitragen.
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