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Die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens sollten von der Union nicht unterstützt werden, da sie nicht dazu beitragen würden, die Probleme zu lösen, die die Union für das Funktionieren des Übereinkommens als vorrangig erachtet. Hinzu kommt, dass Änderungen des verfügenden Teils des Übereinkommens einen langwierigen, aufwendigen Prozess durchlaufen müssen, um in Kraft zu treten, und es daher als unverhältnismäßig erachtet wird, einen solchen Prozess für eine Änderung einzuleiten, die nur einen geringen bzw. keinen Mehrwert hat. Die Union sollte vielmehr weiterhin Initiativen unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung zu verbessern, wie es derzeit im Übereinkommen vorgesehen ist, sofern diese Initiativen mit den allgemeinen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang stehen und keine Änderung des Übereinkommens erfordern.
Die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens sollten von der Union nicht unterstützt werden, da die…
Die Union sollte den Vorschlag der Russischen Föderation zur Änderung des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens nicht unterstützen. Eine Unterstützung würde…
Die Union unterstützt nicht die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens; sie unterstützt jedoch…
Die Union unterstützt nicht die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens.
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der…
Den Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX sollte die Union weiterhin unterstützen. Um zu einem Konsens über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.