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Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten der Republik Moldau (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
Das übergeordnete Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, im Einklang mit der Politik der Union einen Beitrag zum Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau und somit zur Stärkung der nationalen Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor zu leisten. Aufbauend auf der bisherigen Unterstützung durch die Europäische Friedensfazilität wird es die Unterstützungsmaßnahme den Streitkräften der Republik Moldau ermöglichen, ihre operative Wirksamkeit zu erhöhen, die Einhaltung der Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und so die Zivilbevölkerung in Krisen- und Notsituationen besser zu schützen. Ferner werden dadurch die Kapazitäten des Begünstigten im Hinblick auf seine Teilnahme an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der Union sowie an anderen multinationalen Operationen gestärkt. Die spezifischen Ziele der Unterstützungsmaßnahme bestehen darin, die Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau in den Bereichen Logistik, Mobilität, Kommando und Kontrolle, Cyberabwehr, unbemannte Lufterkundung und taktische Kommunikation zu stärken.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung folgender Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie von Ausstattung und Dienstleistungen einschließlich der ausrüstungsbezogenen Ausbildung der Einheiten des Landstreitkräftekommandos der Streitkräfte der Republik Moldau, die durch die Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden, finanziert:
Logistikausrüstung;
Mobilitätsausrüstung;
Kommando- und Kontroll-Ausrüstung;
Ausrüstung für die Cyberabwehr;
Ausrüstung für die unbemannte Lufterkundung;
Ausrüstung für die taktische Kommunikation.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 60 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und den in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stellen, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Ausrüstung zur Unterstützung von Feldeinsätzen;
Ausrüstung für die Cyberabwehr.
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende Ausrüstung finanziert:
Ausrüstung für den Schutz der eigenen Kräfte;
Ausrüstung für Führung und Kontrolle.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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