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Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Libanon (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, zur Stärkung der Kapazitäten der libanesischen Streitkräfte beizutragen, ihre Truppen im Einklang mit der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wieder in den Süden des Litani-Gebiets Libanons zu verlegen und dort die Stabilität zu sichern und aufrechtzuerhalten und wiederum zum Schutz der Zivilbevölkerung beizutragen.
Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen technischen Ausbildung, finanziert.
Ausrüstung zur Unterstützung von Feldeinsätzen;
Ausrüstung für Ingenieurbauten;
Pionierausrüstung;
Mobilitätsausrüstung;
medizinische Ausrüstung.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende Ausrüstung finanziert:
Ausrüstung für die sanitätsdienstliche Unterstützung;
technische Ausrüstung.
Ausrüstung für Führung und Kontrolle.
medizinische Ausrüstung und Unterstützung für medizinische Strukturen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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