Erwägungsgrund 2 32022D0012
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Ziffer vi des Übereinkommens von Barcelona kann auf den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle jede Maßnahme geprüft und durchgeführt werden, die gegebenenfalls zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Barcelona und der Protokolle erforderlich ist. Gemäß Artikel 43 der Geschäftsordnung der Tagung der Vertragsparteien werden Sachbeschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, sofern im Übereinkommen von Barcelona, in den Protokollen oder in den Finanzvorschriften keine anderslautenden Vorschriften enthalten sind.