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Bei der Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 22c und 24 und Artikel 90 Absatz 1 des Statuts beziehungsweise von Beschwerden nach Artikel 22c und Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sowie bei Abschluss solcher Anträge und Beschwerden (je nachdem, was zuerst eintritt) sollte die Anwendung etwaiger Beschränkungen überprüft werden. Danach sollte die Kommission alljährlich prüfen, inwieweit es erforderlich ist, etwaige Beschränkungen aufrechtzuerhalten.
Bei der Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 22c und 24 und nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts beziehungsweise von Beschwerden nach Artikel 22c und…
Artikel 22c des Statuts schreibt vor, dass die Kommission im Einklang mit den Artikeln 24 und 90 des Statuts ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von…
Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 4 und 6 genannten Beschränkungen alle sechs Monate ab ihrer Anwendung sowie bei Abschluss der…
Die Kommission überprüft die Anwendung einer in den Artikeln 3 und 5 dieses Beschlusses genannten Beschränkung alle sechs Monate nach deren Einführung sowie vor…
Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen alle sechs Monate ab ihrer Annahme und in jedem Fall nach Abschluss…
Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen sechs Monate nach ihrer Festlegung und bei Beendigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.