Erwägungsgrund 8 32025D0628
Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen wie Opfer oder Zeugen abzuwägen. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen zu beschränken, um ihre Rechte und Freiheiten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Der Beschluss der Kommission kann insbesondere darauf gerichtet sein, diese Personen vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.