Erwägungsgrund 18 32020D0969
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die Verantwortlichen die Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung zurückstellen oder davon absehen, wenn dadurch der Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährdet würde. Insbesondere bei einer Beschränkung der in den Artikeln 16 und 35 vorgesehenen Rechte würde die Mitteilung der Beschränkung deren Zweck gefährden. Um sicherzustellen, dass das Recht der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt wird, wie die Gründe für die Zurückstellung der Unterrichtung bestehen, sollte die Kommission ihren diesbezüglichen Standpunkt regelmäßig überprüfen.