Erwägungsgrund 7 32018D1927
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankerten Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten. Gleichzeitig ist die Kommission für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zuständig und muss deshalb diesbezügliche Untersuchungen zügig durchführen; dabei muss sie die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie die Verteidigungsrechte der von ihren Untersuchungen betroffenen Parteien und die Rechte der Personen, die Schutz ihrer Identität benötigen, wahren.