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Durch die vorgeschlagene Streichung von Regel 15 Absatz 1 Ziffer vi und die vorgeschlagene Änderung von Regel 16 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung würde sichergestellt werden, dass im Falle einer Rücknahme des Verzichts im Zusammenhang mit Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d, der einen Mangel in Bezug auf eine Anforderung betrifft, die auf einer Mitteilung gemäß Regel 5 Absatz 3 oder 4 oder auf einer Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte beruht, die Zahlung der Gebühr für eine Änderung nicht mehr erforderlich ist. Im Falle eines Verzichts gemäß Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d ist die Rücknahme des Verzichts von der Behebung des Mangels abhängig.
Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr gezahlt worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem…
Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und §…
Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 66 und 72 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und…
Eine vorgeschlagene Änderung von Regel 7 Absatz 4 Buchstabe a der gemeinsamen Ausführungsordnung stellt sicher, dass nur Änderungen im Zusammenhang mit Regel 5…
Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte…
Die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfes auf Erstattung der Differenz zwischen Einnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten soll unter dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.