Erwägungsgrund 14 32018R1877
Die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Sachverständigen sollten an diejenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Die Vorschriften über Finanzierungsinstrumente und Unions-Treuhandfonds sollten abgestimmt auf die Eigenart des 11. EEF angeglichen werden. Bei ÜLG gewährten Budgethilfen sollte den institutionellen Verbindungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen werden.